EMOVY informiert: Neue Vorgaben bei der Anrechnung von PV- und Wind-Strom auf die THG-Quote – Batteriespeicher außen vor

Ettlingen, 09. Januar 2024. Zum 1. Januar 2024 sind neue Regelungen für die Anrechnung von selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien (PV- und Wind-Strom), der über öffentliche Ladepunkte entnommen wird, in Kraft getreten. Die EMOVY GmbH, B2B-Experte für die Vermarktung der THG-Quote von E-Flotten und öffentlichen Ladesäulen, informiert betroffene Unternehmen über diese Neuerungen und gibt Empfehlungen für deren Umsetzung.

Betreiber öffentlicher Ladepunkte können durch die Anrechnung des entnommenen Stroms auf die THG-Quote für Ladesäulen attraktive Zusatzerlöse generieren. Dies gilt insbesondere für lokal erzeugten Ladestrom aus erneuerbaren Energien (PV- und Wind-Strom: Photovoltaik und Wind): In diesem Fall können Anbieter mit einem höheren Anrechnungsfaktor von rund 2,5 im Vergleich zum normalen THG-Quotenerlös aus Netzstrom kalkulieren.

PV- und Wind-Strom: Strengere Vorgaben für Ladestromzähler

Gemäß Vorgabe des Umweltbundesamtes reicht seit dem 1. Januar 2024 für die Anrechnung der Ladestrommengen aus erneuerbaren Energien, wie PV- und Wind-Strom, ein einfacher Nachweis per Standardzähler am Ladepunkt jedoch nicht mehr aus. Stattdessen muss mithilfe spezieller Zähler für die registrierte Lastgang-Messung (RLM-Zähler) nachgewiesen werden, dass der in der Anlage erzeugte Strom in 15-Minuten-Intervallen an die öffentlichen Ladepunkte abgegeben wird. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Betreiber den selbst erzeugten Grünstrom über die THG-Quote und die EEG-Einspeisevergütung doppelt vergüten lassen.

Hohe Anfangsinvestitionen sollten sich rechnen

Mit dieser Neuregelung können allerdings erhebliche Zusatzkosten auf die Unternehmen zukommen. „In Abhängigkeit von der Situation vor Ort benötigen Anbieter voraussichtlich zwei bis drei RLM-Zähler, die neben den einmaligen Installationskosten mit Kosten von bis zu 1.000 Euro pro Jahr pro RLM-Zähler zu Buche schlagen können“, erläutert Matthias Kerner, Mitgründer und Geschäftsführer von EMOVY. Zudem kann eine gesonderte Anrechnung des THG-Werts für Strom aus erneuerbaren Energien laut gesetzlicher Vorgaben nur dann erfolgen, wenn der Nachweis anhand von Messwerten eines Messstellenbetreibers entsprechender Messeinrichtungen erbracht wird. „Unternehmen sollten sich deshalb vorab in Abhängigkeit von geschätzten Ladestrommengen umfassend beraten lassen, ob diese Investition wirtschaftlich ist.“ Gemäß Berechnungen von EMOVY lohnt sich der Einbau der erforderlichen RLM-Zähler aufgrund des deutlich höheren Erlöspotenzials in den meisten Fällen erst ab einer Ladestrommenge von rund 20 MWh pro Jahr.

Keine Vorteile bei Nutzung von lokalen Batteriespeichern

Die erhöhte Anrechnung von Ladestrom auf die THG-Quote aus lokal erzeugten, erneuerbaren Energien ist leider nicht möglich, da ein Batteriespeicher nicht als Erzeugungsanlage angesehen wird. Damit kann dem Erfordernis, den zeitgleichen Verbrauch des erzeugten Stroms bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall nachzuweisen, nicht Genüge getan werden. Auch wenn der Batteriespeicher unter Umständen nachweislich von der Erzeugungsanlage erzeugte Strommengen zwischenspeichert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder abgibt, entspricht dies nicht dem Erfordernis der Zeitgleichheit aus der 38. BImSchV.

Professionelle Planungsunterstützung nutzen

Um Unternehmen möglichst schnell mit verbindlichen Aussagen unterstützen zu können, entwickelt der THG-Quoten-Dienstleister derzeit fundierte Konzepte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Zudem rät EMOVY betroffenen Anbietern, vor einer Nachrüstung der Zähler unbedingt die notwendigen technischen Voraussetzungen prüfen zu lassen. Auch dabei können sich Ladesäulenbetreiber auf die Unterstützung der EMOVY GmbH und ihrer Partner verlassen, die Projektierung und regelkonforme Umsetzung übernehmen können.