Prämien- bzw. Quotenerlöse aus dem THG-Quotenhandel können steuerpflichtig sein. Entscheidend dafür ist die Frage, ob das betreffende Elektrofahrzeug zum Privat- oder zum Betriebsvermögen zählt.
Wird ein Fahrzeug als Dienstwagen durch den Arbeitnehmer genutzt, ist ausschlaggebend, wer die Prämie bzw. die THG-Quote Firmenwagen erhält. Bei Fahrzeugen aus dem Betriebsvermögen stehen in der Regel dem Unternehmen die Erlöse aus dem THG-Quotenhandel zu. Die müssen dann auch entsprechend als Betriebseinnahmen versteuert werden.
Versteuerung Elektro-Dienstwagen THG-Quote: Darf der Arbeitnehmer die THG-Quote für seinen Dienstwagen selbst beantragen, wird die Prämie als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Eine Ausnahme sind private Elektrofahrzeuge: Weil die Erlöse aus dem Verkauf der THG-Quote keiner Einkunftsart zuzuordnen sind, unterliegen sie auch nicht der Einkommenssteuer – müssen also nicht versteuert werden.