Voraussetzung ist nur eine Zulassung vom Firmenwagen in dem jeweiligen Jahr, in dem die THG-Prämie beantragt wird. Grundsätzlich kann die THG-Prämie für jedes E-Fahrzeug im Fuhrpark beantragt werden. Das Auto muss im Antragsjahr nur mindestens einen Tag lang in Deutschland zugelassen sein.
Eine Aktualisierung in der Bundes-Emissionsschutzverordnung, die mit Beginn des Monats Juli 2023 wirksam wurde, erfordert nun, dass für die Teilnahme am THG-Quotenhandel ausschließlich Elektrofahrzeuge mit einem eigenen Schätzwert zugelassen sind. Folglich werden E-Kleinkrafträder nicht mehr als qualifizierte Fahrzeuge für den Quotenhandel betrachtet.
Anträge müssen bis spätestens zum 15. November des aktuellen Jahres beim Umweltbundesamt eingereicht werden. Für Ladestrommengen aus öffentlichen Ladesäulen können die Anträge bis zum 28. Februar des Folgejahres eingereicht werden.
Für die erfolgreiche THG-Quotenvermarktung vom E-Fahrzeug wird eine gut lesbare Kopie der Vorderseite der Fahrzeugscheine benötigt. Wenn aus bestehenden Fuhrparkmanagementsystemen weitere Daten wie die Fahrgestellnummer und das Zulassungsdatum exportiert werden können, vereinfacht dies den Prozess, ist aber keine zwingende Voraussetzung für die Beantragung der THG-Prämie.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit des THG-Quotenhandels für Fahrzeuge verschiedener Kategorien. Jedoch wurde kürzlich gemäß einer Revision der Bundes-Emissionsschutzverordnung, die Ende Juli 2023 in Kraft trat, eine neue Regelung eingeführt. Laut dieser Vorschrift dürfen nur Elektrofahrzeuge, die über einen geschätzten Wert verfügen, am THG-Quotenhandel teilnehmen. Diese Änderung hat zur Konsequenz, dass E-Kleinkrafträder nicht länger als förderfähige Fahrzeuge im Quotenhandel gelten. Ein wichtiger Faktor bleibt jedoch unverändert: Die Notwendigkeit einer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) gemäß der Zulassungsverordnung, um an diesem Handel teilzunehmen.