Ettlingen, 09. Januar 2024. Zum 1. Januar 2024 sind neue Regelungen für die Anrechnung von selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien (PV- und Wind-Strom), der über öffentliche Ladepunkte entnommen wird, in Kraft getreten. Die EMOVY GmbH, B2B-Experte für die Vermarktung der THG-Quote von E-Flotten und öffentlichen Ladesäulen, informiert betroffene Unternehmen über diese Neuerungen und gibt Empfehlungen für deren Umsetzung.
Betreiber öffentlicher Ladepunkte können durch die Anrechnung des entnommenen Stroms auf die THG-Quote für Ladesäulen attraktive Zusatzerlöse generieren. Dies gilt insbesondere für lokal erzeugten Ladestrom aus erneuerbaren Energien (PV- und Wind-Strom: Photovoltaik und Wind): In diesem Fall können Anbieter mit einem höheren Anrechnungsfaktor von rund 2,5 im Vergleich zum normalen THG-Quotenerlös aus Netzstrom kalkulieren.
PV- und Wind-Strom: Strengere Vorgaben für Ladestromzähler
Gemäß Vorgabe des Umweltbundesamtes reicht seit dem 1. Januar 2024 für die Anrechnung der Ladestrommengen aus erneuerbaren Energien, wie PV- und Wind-Strom, ein einfacher Nachweis per Standardzähler am Ladepunkt jedoch nicht mehr aus. Stattdessen muss mithilfe spezieller Zähler für die registrierte Lastgang-Messung (RLM-Zähler) nachgewiesen werden, dass der in der Anlage erzeugte Strom in 15-Minuten-Intervallen an die öffentlichen Ladepunkte abgegeben wird. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Betreiber den selbst erzeugten Grünstrom über die THG-Quote und die EEG-Einspeisevergütung doppelt vergüten lassen.