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THG-Quote Ladesäulen - mit öffentlichen Ladepunkten Geld verdienen

Als Experte und einer der großen Akteure im THG-Quotenhandel übernimmt EMOVY für Betreiber öffentlicher Ladepunkte die Vermarktung der Treibhausgasminderungsquote für den an öffentlichen Ladesäulen geladenen Strom (THG-Quote Ladesäulen).

THG-Quote für öffentliche Ladesäulen

Steigern Sie den Ertrag Ihrer Stromtankstellen mit der THG-Prämie für öffentliche Ladesäulen.

Wer eine öffentlich zugängliche Ladestation betreibt, kann sich den dort geladenen Strom auf die THG-Quote anrechnen lassen und so jedes Jahr Zusatzerlöse generieren. EMOVY als Anbieter kümmert sich um die gesamte Abwicklung und schafft Planungssicherheit mit Festpreisangeboten für die THG-Quote für Ihre Ladesäule.

Eine Ladestation für Elektromobilität mit deren Strom man berechtigt ist, die THG-Quote zu beantragen.

Welche Vorgaben muss Ihre Ladesäule für die Auszahlung der THG-Prämie erfüllen?

Wann gelten Ladesäulen als „öffentlich“?

Eine öffentlich zugängliche Ladestation muss gemäß § 2 der Ladesäulenverordnung klar als „öffentlich“ zu erkennen sein und jedem, der sie nutzen möchte, gleichermaßen offenstehen. Eventuelle Öffnungszeiten sind so zu gestalten, dass ladende E-Fahrzeuge ausreichend lange an der Ladesäule stehenbleiben können.

Wichtig: Der Zugang zur Ladestation darf sich nicht auf einen bestimmten, klar abgrenzbaren Personenkreis beschränken. 

Übrigens: Alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte sind meldepflichtig gegenüber der Bundesnetzagentur.

Typische Beispiele für öffentliche Ladepunkte sind Ladestationen auf Supermarkt- oder Kundenparkplätzen
und in Parkhäusern.

In 4 Schritten die THG-Quote für den Ladestrom an Ihrem öffentlichen Ladepunkt beantragen:

4-stellige Betreibernummer bei der BNetzA

Standort des Ladepunkts in Breiten- und Längengrad (in Dezimalgrad)

(Geplantes) Datum der Inbetriebnahme oder des öffentlich Werdens

Nennleistung (kW) der Ladeeinrichtung

Angebotene Bezahlsysteme und für den Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierungsverfahren

Anzahl der Ladepunkte der Ladeeinrichtung

Inbetriebnahmeprotokoll (für Schnellladepunkte > 22 kW)

Art und Steckersystem aller Ladepunkte der Ladeeinrichtung

Public Key (sofern vorhanden)

4-stellige Betreibernummer bei der BNetzA

Standort des Ladepunkts in Breiten- und Längengrad (in Dezimalgrad)

(Geplantes) Datum der Inbetriebnahme oder des öffentlich Werdens

Nennleistung (kW) der Ladeeinrichtung

Angebotene Bezahlsysteme und für den Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierungsverfahren

Anzahl der Ladepunkte der Ladeeinrichtung

Inbetriebnahmeprotokoll (für Schnellladepunkte > 22 kW)

Art und Steckersystem aller Ladepunkte der Ladeeinrichtung

Public Key (sofern vorhanden)

Checkliste – An alles gedacht?

Registrierung Ihres öffentlichen Ladepunkts im Ladesäulenregister

Bei der Registrierung im Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur werden detaillierte Angaben zu Ihrem öffentlichen Ladepunkt abgefragt.

Sie sind sich nicht sicher, wo Sie die jeweiligen Informationen ihrer öffentlichen Ladestation finden? Sichern Sie sich hier unsere Checkliste mit ergänzenden Hinweisen als PDF-Download.

4-stellige Betreibernummer bei der BNetzA

(Geplantes) Datum der Inbetriebnahme oder des öffentlich Werdens

Nennleistung (kW) der Ladeeinrichtung

Angebotene Bezahlsysteme und für den Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierungsverfahren

Anzahl der Ladepunkte der Ladeeinrichtung

Inbetriebnahmeprotokoll (für Schnellladepunkte > 22 kW)

Art und Steckersystem aller Ladepunkte der Ladeeinrichtung

Public Key (sofern vorhanden)

4-stellige Betreibernummer bei der BNetzA

(Geplantes) Datum der Inbetriebnahme oder des öffentlich Werdens

Nennleistung (kW) der Ladeeinrichtung

Angebotene Bezahlsysteme und für den Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierungsverfahren

Anzahl der Ladepunkte der Ladeeinrichtung

Inbetriebnahmeprotokoll (für Schnellladepunkte > 22 kW)

Art und Steckersystem aller Ladepunkte der Ladeeinrichtung

Public Key (sofern vorhanden)

Höhere THG-Prämien für grünen Ladestrom aus Photovoltaik und Windanlagen

Die jüngsten Gesetzesänderungen eröffnen Betreibern öffentlicher Ladesäulen die Möglichkeit, attraktive Zusatzerlöse zu generieren, indem sie selbst erzeugten Strom auf die THG-Quote anrechnen. Dies gilt für lokal erzeugten Ladestrom aus Photovoltaik und Wind: In diesem Fall können Anbieter mit einem höheren Anrechnungsfaktor von rund 2,5 im Vergleich zum normalen THG-Quotenerlös aus Netzstrom kalkulieren.

Strengere Vorgaben für Ladestromzähler

Allerdings werden die Anforderungen an die Ladestromzähler verschärft. Seit dem 1. Januar 2024 reicht ein einfacher Nachweis per Standardzähler am Ladepunkt nicht mehr aus, um Ladestrommengen aus erneuerbaren Energien anzurechnen. Stattdessen muss nun mithilfe spezieller Zähler für die registrierte Lastgang-Messung (RLM-Zähler) nachgewiesen werden, dass der in der Anlage erzeugte Strom in 15-Minuten-Intervallen an die öffentlichen Ladepunkte abgegeben wird. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass Betreiber den selbst erzeugten Grünstrom nicht doppelt über die THG-Quote und die EEG-Einspeisevergütung vergüten lassen.

Darüber hinaus schreibt das Gesetz vor, dass eine separate Anrechnung des THG-Werts für Strom aus erneuerbaren Energien nur möglich ist, wenn dies anhand von Messwerten eines Messstellenbetreibers und entsprechender Messeinrichtungen nachgewiesen wird. 

Keine Vorteile bei Nutzung von lokalen Batteriespeichern

Die Nutzung von lokalen Batteriespeichern bietet keine Vorteile, um die THG-Quote aus lokal erzeugten erneuerbaren Energien zu erhöhen. Batteriespeicher werden nicht als Erzeugungsanlagen betrachtet.

EMOVY in der Presse

Warum EMOVY?

THG-Quotenvermarktung einfach, sicher und mit persönlicher Betreuung

  • Setzen Sie auf faire Konditionen ohne Risiko

    Wir garantieren Ihnen die Abnahme ihrer THG-Quote zu verbindlichen Festpreisen und sichern diese über Gegengeschäfte sofort ab. Das ermöglicht Ihnen Planungssicherheit ohne Risiko.

  • Vertrauen Sie den B2B-Experten

    Profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung als seriöser kompetenter Ansprechpartner in der Vermarktung von THG-Quoten. Als Pionier der ersten Stunden sind wir im Markt sehr gut vernetzt und handeln auch die Quoten anderer Marktteilnehmer.

  • Nutze Sie unseren Service

    Wir übernehmen die gesamte Abwicklung, ohne dass Sie sich mit einer technischen Plattform beschäftigen müssen – von der Anmeldung bei den Behörden bis zur Vermarktung an die quotenverpflichteten Unternehmen.

  • Setzen Sie auf persönliche Betreuung

    durch das Gründungsteam. EMOVY besteht erfahrenen Experten aus der Energiewirtschaft. Bei EMOVY wird jeder Kunde individuell, persönlich beraten und betreut.

Wir engagieren uns in zahlreichen Verbänden

Kontakt aufnehmen

Starten Sie noch heute mit der Vermarktung Ihrer THG-Quote für öffentliche Ladesäulen!

Fragen zu THG-Prämie Ladesäulen
Um eine Betreibernummer für Ihre öffentliche Ladestation bei der Bundesnetzagentur zu beantragen, sind diese Schritte eine Voraussetzung:

  1. Registrieren Sie sich beim Bundesnetzagenturportal: Besuchen Sie die Website der Bundesnetzagentur und suchen Sie nach dem Portal oder der Plattform, die für die Anmeldung von öffentlichen Ladestationen und die Vergabe von Betreibernummern vorgesehen ist.
  2. Füllen Sie das Online-Formular aus: Nutzen Sie das bereitgestellte Online-Formular und geben Sie die erforderlichen Informationen zu Ihrer öffentlichen Ladestation und Ihrem Unternehmen ein. Dazu gehören Details wie Standort, Leistung der Ladestation, Ihre Kontaktdaten und Informationen zur Inbetriebnahme.
  3. Beantragen Sie die Betreibernummer: Während des Ausfüllens des Formulars sollten Sie die Betreibernummer beantragen. Die Bundesnetzagentur wird Ihnen diese Nummer zuweisen, nachdem Ihr Antrag genehmigt wurde.
  4. Nachweise erbringen: Möglicherweise werden Sie aufgefordert, bestimmte Dokumente oder Nachweise zu erbringen, um die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen sicherzustellen. Stellen Sie sicher, dass Sie alle erforderlichen Unterlagen bereithalten.
  5. Warten Sie auf die Genehmigung: Die Bundesnetzagentur wird Ihren Antrag überprüfen und Ihnen Ihre Betreibernummer zuweisen, wenn alles in Ordnung ist.
Ja, laut der Ladesäulenverordnung sind Betreiber öffentlicher Ladepunkte in Deutschland verpflichtet, den Aufbau dieser Ladepunkte der Bundesnetzagentur zu melden. Als Betreiber öffentlicher Ladesäulen gilt die Person oder Organisation, die maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts hat, unter Berücksichtigung rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Umstände.

Durchgehende Erreichbarkeit und Nutzbarkeit zählen nicht zu den Anforderungen der Ladesäulenverordnung. Allerdings wird eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der Ladestation vorausgesetzt. Eventuelle Öffnungszeiten sind daher so zu gestalten, dass ladende E-Fahrzeuge ausreichend lange an der Ladesäule stehenbleiben können. Im Bereich des Normalladens (bis 22 kW) sind das mehrere Stunden.

Eine Ladestation umfasst in der Regel zwei oder mehr Anschlüsse. Diese Anschlüsse nennt man Ladepunkte. Ein Ladepunkt ist entweder eine Steckdose oder ein fest angebrachtes Kabel an einer Ladestation.
Die Meldung von neuen öffentlich zugänglichen Ladepunkten ist spätestens zwei Wochen nach ihrer Inbetriebnahme erforderlich. Sollte es zu einem Betreiberwechsel oder zur Außerbetriebnahme von Ladepunkten kommen, ist eine unverzügliche Meldung erforderlich. Wenn ein zuvor privat genutzter Ladepunkt nachträglich öffentlich zugänglich wird, muss dies spätestens zwei Wochen nach der öffentlichen Verfügbarkeit der Ladeinfrastruktur gemeldet werden.
Für zusätzliche Mitteilungen bezüglich weiterer öffentlicher Ladestationen können Sie entweder das Online-Formular verwenden oder alternativ eine E-Mail mit den Informationen zu den zusätzlichen öffentlichen Ladestationen an die von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Excel-Datenbank senden.

Bei der Anzeige einer öffentlichen Ladeeinrichtung sind zusätzlich zur Adresse auch die geographischen Koordinaten des Standortes anzugeben. Koordinaten eines Orts können Sie zum Beispiel über Google Maps ermitteln: Öffnen Sie Google Maps in Ihrem Browser. Klicken Sie mit der rechten Maustaste auf den gewünschten Ort oder Bereich auf der Karte. Klicken Sie auf den Breiten- und Längengrad. Die Koordinaten werden dann automatisch kopiert und können in das Onlineformular der Bundesnetzagentur eingefügt werden.

Die Bundesnetzagentur hat das Ladesäulenregister mit dem Ziel eingerichtet, der Öffentlichkeit verlässliche Daten und Informationen zur öffentlichen Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen.

Um in das Ladesäulenregister aufgenommen zu werden und eine Betreiber- und Ladeeinrichtungsnummer zu erhalten, muss der Ladesäulenbetreiber in Deutschland der Veröffentlichung im Ladesäulenregister oder auf der Ladesäulenkarte zustimmen.

Es gibt zwei verschiedene Arten von Ladeverfahren und somit öffentlichen Ladestationen: Welche mit Wechselspannung (AC) und welche mit Gleichspannung (DC). Letztere sind Schnellladestationen, wofür es zwei Steckertypen gibt: CCS als europäischer Standard und vereinzelt noch der japanische CHAdeMO-Stecker, welcher noch bei älteren E-Autos vorzufinden ist. An DC-Ladesäulen sind heute schon Ladeleistungen von bis zu 350 kW möglich. An AC-Ladesäulen wird für Elektrofahrzeuge maximal eine Ladeleistung von 22 kW zur Verfügung gestellt.

Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts hat den Nutzern von Elektromobilen das punktuelle Laden zu ermöglichen. Punktuelles Aufladen bedeutet, dass der Kunde den öffentlichen Ladepunkt spontan (ad-hoc) nutzen kann, ohne eine dauerhafte Vertragsbeziehung mit dem Betreiber eingehen zu müssen.

Schnellladepunkte Betreibende von Schnellladepunkten müssen der Bundesnetzagentur entsprechende Dokumente vorlegen, um die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß der Ladesäulenverordnung nachzuweisen. Bei Errichtung und Betrieb von Ladestationen müssen insbesondere die technischen Sicherheitsanforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes erfüllt werden.

Normalladepunkte Für Normalladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 22 kW ist es nicht erforderlich, Nachweise bezüglich der technischen Anforderungen einzureichen. Dennoch sind Betreiber für die Sicherstellung der technischen Sicherheit verantwortlich.

Wenn ein Betreiberwechsel ansteht, verwenden Sie bitte das auf der Website der Bundesnetzagentur dafür vorgesehene Formular „Betreiberwechsel“ für die Meldung. Diese Informationen müssen Sie dabei angeben:

  • Vierstellige ID des aktuellen Betreibers sowie des zukünftigen Betreibers
  • Betroffene Ladestationen
  • Zeitpunkt des Wechsels

Das ausgefüllte und von beiden Betreibern unterschriebene Formular senden Sie per E-Mail an ladesaeulenverordnung@bnetza.de.

Ja, zusätzlich zur Ladesäulenverordnung gibt es weitere gesetzliche Meldepflichten für öffentlich zugängliche Ladestationen. Es ist erforderlich, dass Betreiber öffentliche Ladestationen beim entsprechenden Netzbetreiber anmelden. Diese Anmeldung wird normalerweise von Ihrem Elektriker erledigt. Wir empfehlen Ihnen, sich auch bei Ihrem Elektriker oder dem zuständigen Netzbetreiber über weitere gesetzliche Meldepflichten zu informieren, die unter Umständen beachtet werden müssen.

Das Unternehmen hat die Option, den Strom zu verkaufen oder als kostenfreien Service anzubieten. Üblicherweise genießen Kunden des Unternehmens kostenfreies Laden, während Fremde für die Nutzung mit Preisen zwischen 30 Cent pro Kilowattstunde bis 60 Cent pro Kilowattstunde rechnen müssen. Die Kosten für das öffentliche Laden von Elektrofahrzeugen in Deutschland können je nach Standort und Betreiber variieren. In der Regel bieten Gemeinden oder Stromanbieter öffentliche Ladestationen zu unterschiedlichen Preisen an. Die Kosten hängen von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Standorts, der Art des Ladevorgangs (Schnellladen oder Normalladen), der Leistung der Ladestation und des gewählten Tarifs. Die genauen Preise und Kosten variieren je nach Region und Anbieter. Es ist ratsam, die Preise an den Ladestationen in Ihrer Umgebung zu überprüfen und gegebenenfalls verschiedene Anbieter zu vergleichen, um die wirtschaftlichste Lademöglichkeit für Ihr Elektrofahrzeug zu finden.

Ab dem Verpflichtungsjahr 2024 wird die Anrechnung von selbst erzeugtem Grünstrom auf die THG-Quote erleichtert. Bisher war es nur möglich, die THG-Quoten zu nutzen und damit zusätzlich Geld zu verdienen, wenn die öffentlich zugänglichen Ladestationen für Elektromobilität direkt mit einer Fotovoltaik- oder Windkraftanlage verbunden waren und beide nicht ans Netz angeschlossen waren. Zukünftig reicht es aus, wenn die öffentlich zugänglichen Ladestationen für Elektromobilität und die erneuerbare Energieanlage am selben Netzverknüpfungspunkt liegen. Um sicherzustellen, dass der selbst erzeugte Strom nicht doppelt mit der THG-Quote vergütet wird, muss ein geeignetes Messkonzept nachweisen, dass der Strom aus der erneuerbaren Energieanlage im 15-Minuten-Intervall an die Ladesäulen abgegeben wird.

Nein, es ist nicht möglich die THG-Quote für eine private Wallbox zu beantragen. Die THG-Quote darf nur für Ladestationen beantragt werden, die öffentlich zugänglich sind. Vor allem auf Privatgrundstücken und in privaten Wohngebieten ist dies in der Regel mit einer Wallbox nicht so einfach für mögliche Nutzer. Die Ladestation muss leicht erkennbar sein, sei es durch äußere Merkmale wie bei Raststätten, durch deutliche Markierungen am Ladepunkt oder in seiner Nähe oder durch die Veröffentlichung auf der Ladesäulenkarte der Bundesnetzagentur.

Eine erste Einordnung ist, dass Wallboxen privat betrieben werden und nicht öffentlich zugänglich sind für ein fremdes E-Auto. Von Ladesäulen wird meist im gewerblichen Umfeld gesprochen, also dann, wenn die Ladepunkte des Unternehmens frei und öffentlich zugänglich sind. Viele Unternehmen bieten mittlerweile Ladepunkte auf Parkplätzen an, die auch von firmenfremden Elektroautos und nicht nur von Kunden genutzt werden können.

Eine Wallbox gilt als öffentlich zugänglich, wenn weitere Personen Zugang dazu haben und ihr E-Auto dort aufladen können. Es genügt nicht, den Zugang zur Wallbox nur für Personen mit E-Autos zu gewähren, die dem Wallbox-Betreiber bekannt sind, wie Nachbarn oder Mitarbeiter. Der Parkplatz und die Wallbox müssen von einer breiten, nicht näher bestimmten Gruppe von Personen mit E-Autos genutzt werden können, auch von solchen, die dem Betreiber nicht bekannt sind. Um die THG-Quote beantragen zu können, darf es sich nicht um eine private Wallbox handeln.

Das vorübergehende Freischalten einer privaten Wallbox für kurze Zeiträume am Tag für E-Fahrzeuge erfüllt nicht den Zweck einer öffentlich zugänglichen Ladestation. Eine kurzzeitige Öffnung einer privaten Wallbox trägt nicht zur Deckung des öffentlichen Ladebedarfs bei und entspricht nicht den Vorgaben der Bundesnetzagentur.

THG-Blog: Beiträge zum Thema öffentliche Ladesäulen

An alles gedacht?
Unsere Checkliste

Bei der Registrierung im Ladesäulenregister verlangt die Bundesnetzagentur detaillierte Angaben zu Ihrem Ladepunkt. Mit unserer praktischen Checkliste im interaktiven PDF-Format zum Abhaken bereiten Sie Ihren Antrag optimal vor.

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