Neue Fristen, neue Schätzwerte: EMOVY informiert über wichtige Änderungen zur THG-Quote

Förderung E-Nutzfahrzeuge ➤ Finanzierung von Elektromobilität

Ettlingen, 19. September 2023. Seit wenigen Wochen sind neue Regularien zur THG-Quote für flottenbetreibende Unternehmen in Kraft. Besonders die Logistik- und Transportbranche kann davon profitieren. Die EMOVY GmbH, B2B-Expertin für die Vermarktung der THG-Quote für Firmenwagen und öffentlichen Ladesäulen, weist auf die wichtigsten Änderungen zur THG-Quote hin.

THG-Prämie für E-LKW: Neue Schätzwerte

Am 28. August 2023 wurden durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) neue anrechenbare Schätzwerte für die Fahrzeugklassen der schweren Nutzfahrzeuge veröffentlicht. Damit liegen die Werte für Lkw bis 12 Tonnen (N2) bei 20.600 kWh, für Lkw über 12 Tonnen (N3) bei 33.400 kWh. Die bisherigen Schätzwerte der anderen Fahrzeugklassen ändern sich nicht. Für die Logistik- und Transportbranche bedeutet dies einen entscheidenden Vorteil: Ab sofort kann die tatsächliche CO2-Ersparnis elektrischer Lkw geltend gemacht werden. Damit profitieren Flottenbetreibende von einer zehnfach (N2) bzw. 15-fach (N3) höheren THG-Prämie für E-Lkw.

Geänderte Antragsfristen

Eine weitere entscheidende Neuerung: Ab sofort kann die THG-Quote für die Pauschalanrechnung von Fahrzeugen nur noch bis zum 15. November des Antragsjahres angefordert werden. „Durch die verkürzte Frist bleiben Fahrzeughaltern dreieinhalb Monate weniger Zeit für die Zusammenstellung aller erforderlicher Daten und die zeitraubende Antragsstellung. Die Unterstützung durch spezialisierte Anbieter wie EMOVY gewinnt daher für Firmen zusätzlich an Bedeutung“, so Matthias Kerner, Mitgründer und Geschäftsführer des B2B-Experten.

Neue Vorgaben für Ladepunkte

Nicht betroffen ist die Antragsfrist für THG-Quoten aus öffentlich zugänglichem Ladestrom: Hier kann die THG-Prämie wie bisher bis zum 28. Februar des Folgejahres beantragt werden. Zu beachten ist allerdings, dass ab sofort nur noch diejenigen Ladepunkte THG-Quoten erhalten, die im öffentlichen Register der Bundesnetzagentur einsehbar sind bzw. deren Veröffentlichung im Register zugestimmt wurde. Bislang war eine Meldung des Ladepunktes an die Bundesnetzagentur ausreichend.

Keine THG-Quoten für zulassungsfreie Fahrzeuge

Halter zulassungsfreier Fahrzeuge, für deren Fahrzeugklasse kein eigener Schätzwert vorliegt, können im Gegensatz zu bisherigen Regelungen keine THG-Quoten mehr in Anspruch nehmen. Davon betroffen sind unter anderem E-Kleinstfahrzeuge und E-Roller der Klassen L1e, L2e und L6e. Bestimmte, zulassungspflichtige E-Zweiräder aus der Gruppe der Fahrzeugklasse L3e sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L7e hingegen sind weiterhin quotenberechtigt. Dies gilt ebenfalls für die Klassen M3 (Busse) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge), für die eigene Schätzwerte veröffentlicht wurden.

Anrechnung von selbst erzeugtem Grünstrom

Mit dem Verpflichtungsjahr 2024 wird die Anrechnung von selbst erzeugtem Grünstrom auf die THG-Quote vereinfacht. Bisher konnten die Quoten nur in Anspruch genommen werden, wenn die Ladesäule direkt mit einer Fotovoltaik- oder Windkraftanlage verbunden und beide nicht an das Netz angeschlossen waren. Künftig genügt es, wenn sich Ladesäule und Erneuerbare-Energie-Anlage hinter demselben Netzverknüpfungspunkt befinden. Um zu gewährleisten, dass der selbst erzeugte Strom über die THG-Quote und das Netzentgelt nicht doppelt vergütet wird, muss über ein entsprechendes Messkonzept mit registrierter Lastgangmessung („RLM-Zähler“) in 15-Minuten-Intervallen nachgewiesen werden, dass der in der EE-Anlage erzeugte Strom an die Ladesäule abgegeben wird.

Vor dem Hintergrund dieser neuen Regularien lohnt sich die Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Quotendienstleister wie EMOVY ganz besonders: Er unterstützt unter Berücksichtigung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben bei der Antragstellung, übernimmt die Vermarktung an quotenverpflichtete Unternehmen und erzielt durch Bündelung der THG-Quoten optimale Prämien. Empfehlenswert ist die Vereinbarung verbindlicher Festpreise, die den Kunden planbare Erlöse ohne Marktrisiko ermöglichen.