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Förderung von E-Autos: Das ändert sich ab 2023

Wer bislang ein E-Auto oder einen Plug-in-Hybrid gekauft hat, konnte von einer attraktiven Prämie profitieren. In dieser Form gilt das jedoch nur noch für kurze Zeit, denn schon ab Januar 2023 ändert sich das: Die staatliche Förderung reduziert sich deutlich. Dies betrifft vor allem Unternehmen, denn diese erhalten für die Investition in dienstlich genutzte E-Fahrzeuge ab dem 1. September 2023 gar keine Fördergelder mehr. Es gibt jedoch auch eine gute Nachricht für Flottenbetreiber: Die Vermarktung der THG-Quote für Firmenwagen bietet ihnen weiterhin eine attraktive, zusätzliche Einnahmequelle. 

Ab 2023: Weniger Geld vom Staat, vor allem für Firmenwagen 

Die Bundesregierung hat sich sehr ehrgeizige Klimaziele bis 2030 gesetzt. Eine wichtige Voraussetzung für das Erreichen dieser Ziele ist die zunehmende Nutzung von Elektrofahrzeugen. So müssen in Deutschland bis 2030 sieben bis zehn Millionen E-Autos zugelassen sein – dies entspricht einem Anteil von 30 bis 40 % am gesamten Fahrzeugmarkt. Um den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität zu fördern, führten Bundesregierung und Industrie deshalb gemeinsam den Umweltbonus ein. Bis zu 9.000 Euro Förderprämie erhielten Käuferinnen und Käufer eines E-Autos bislang, bestehend aus einem Umweltbonus vom Staat, einer staatliche Innovationsprämie aus dem Corona-Konjunkturpaket und einem Anteil der Hersteller in Höhe von jeweils 3.000 Euro. Mit dem neuen Jahr wird das anders, denn gemäß Entscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Förderung für Elektroautos ab Januar 2023 gesenkt.

Damit sind dem Jahr 2023 folgende Fördermöglichkeiten vorgesehen:

  • Für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von unter 40.000 Euro erhalten Käuferinnen und Käufer eine staatliche Prämie von 4.500 Euro anstelle der bisherigen 6.000 Euro.
  • Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro bis 65.000 Euro werden mit 3.000 Euro vom Staat gefördert, bisher wurden 5.000 Euro ausgezahlt.
  • Zusätzlich ist wie bisher mit einem Herstelleranteil von 50 Prozent der staatlichen E-Auto-Prämie zu rechnen.

Damit würde sich die maximale Fördersumme für Elektroautos von bisher 9.000 Euro auf 6.750 Euro reduzieren – das wären ganze 25 Prozent. Auch mit weiteren Kürzungen ist zu rechnen. So werden ab dem kommenden Jahr nur noch Fahrzeuge gefördert, die rein batterie-elektrisch oder mit einer Brennstoffzelle betrieben werden. Käuferinnen und Käufer von Plug-in-Hybriden, also Autos, die nicht nur mit Strom, sondern zusätzlich mit Benzin oder Diesel fahren, erhalten keinen Zuschuss mehr. Außerdem wird die Förderprämie ab dem 1. September 2023 auf Privatpersonen beschränkt – Firmenwagen kommen damit nicht mehr in den Genuss der staatlichen Förderung. Zudem erhöht sich die Mindesthaltedauer, die Voraussetzung für die Umweltprämie ist, von bisher sechs auf zwölf Monate.

Zusätzliche Einschränkungen erfährt der Kreis der förderfähigen Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2024, denn dann wird der Umweltbonus auf 3.000 Euro reduziert und kann nur noch für Elektroautos mit einem Nettolistenpreis von weniger als 45.000 Euro beantragt werden. Insgesamt werden die staatlichen Fördergelder für E-Autos ab 2024 um rund 30 Prozent gekürzt, nach 2025 soll voraussichtlich gar kein Umweltbonus mehr gezahlt werden.

Schneller Umstieg auf Elektromobilität macht Sinn

Für viele Unternehmen wird die neue Förderrichtlinie vermutlich erheblichen Einfluss auf künftige Investitionsentscheidungen in Sachen Elektromobilität nehmen. Um zumindest von der reduzierten Prämie zu profitieren, ist rasches Handeln gefragt: Laut dem Vergleichsportal „Carwow“ liegen die Lieferzeiten für E-Fahrzeuge derzeit zwischen zwei Monaten und beinahe zwei Jahren. Da Fördergelder nicht beim Abschluss des Kaufvertrags, sondern erst bei der Zulassung des Fahrzeugs fällig werden, sollten Unternehmen mit der Umstellung ihres Fuhrparks auf Elektroautos nicht länger warten. 

Von Förderungen für Ladestationen können Firmen auch weiterhin profitieren, derzeit kann von Seiten der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) mit einer Prämie in Höhe von 900 Euro pro Ladestation gerechnet werden. Zudem bleiben auch die Steuervorteile bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen als Firmenwagen erhalten: E-Autos mit einem Bruttolistenpreis von maximal 60.000 Euro werden monatlich mit nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil besteuert, bei einem höheren Bruttolistenpreis fallen 0,5 Prozent an – im Gegensatz zu einer Besteuerung von einem Prozent bei Verbrennern.

Dienstwagen: THG-Quote für E-Autos als zusätzliche Einnahmequelle bleibt bestehen

Auch weiterhin bietet der Verkauf von Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quoten) Halterinnen und Haltern von vollelektrischen Fahrzeugen die Möglichkeit, attraktive Zusatzerlöse zu erzielen. Der Hintergrund: Um die klimaschädlichen THG-Emissionen im Verkehr nachhaltig zu reduzieren, wurde 2015 die THG-Quote eingeführt. Diese gibt an, um wie viel Prozent Vertreiber fossiler Brennstoffe, beispielsweise Mineralölkonzerne, ihre CO2-Emissionen innerhalb eines bestimmten Zeitraums reduzieren müssen. Derzeit liegt die Treibhausgasminderungsrate bei 7 Prozent, bis 2030 soll sie auf 25 Prozent steigen.

Neben der CO2-Bepreisung von Diesel und Benzin bietet auch der THG-Quotenhandel ein Instrument zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote. Weil Halterinnen und Halter von E-Fahrzeugen jährlich CO2-Emissionen einsparen, verfügen sie über Emissionsrechte – diese können sie an Unternehmen wie Mineralölkonzerne verkaufen, die zu viele THG-Emissionen verursachen. Damit lohnt sich der Umstieg auf klimafreundliche Mobilität zusätzlich, denn die CO2-Ersparnis wird pro Fahrzeug und jedes Jahr aufs Neue entlohnt.

Zu beachten ist, dass die THG-Quote nur für vollelektrische Autos mit Batterieantrieb (BEV) sowie für elektrisch betriebene Motorräder und Roller vermarktet werden kann. Derzeit können die Fahrzeugklassen M1, M3, N1, L6e und L7e  am THG-Quotenhandel teilnehmen, Plug-in-Hybride hingegen sind von der Regelung ausgeschlossen. Dies gilt für Privatpersonen und gewerbliche Fahrzeughalterinnen und -halter – damit generieren dank THG-Prämie Firmenwagen zusätzliche Erlöse.

THG-Quote für E-Autos: Flottenbetreiber profitieren von Pooling-Services

Um die THG-Prämie für E-Flotten zu beanspruchen, müssen Unternehmen für jedes betroffene Fahrzeug einen aufwendigen Antrag beim Bundesumweltamt stellen und die entsprechenden Zulassungsbescheinigungen zur Verfügung stellen. Das Bundesumweltamt prüft die THG-Quoten-Berechtigung, dies dauert derzeit zwölf bis vierzehn Wochen. Einfacher läuft die THG-Quotenvermittlung mit Unterstützung eines spezialisierten Pooling-Dienstleisters wie EMOVY ab. EMOVY übernimmt die zeitraubende Antragsstellung, übermittelt sämtliche Informationen gebündelt ans Umweltbundesamt und kümmert sich um alle weiteren Schritte im Kontakt mit Behörden und Abnehmern.

Ein weiterer Vorteil: Mit EMOVY profitieren Firmen von einem verlässlichen und risikolosen Festpreisangebot mit quartalsweiser Vorauskasse. Durch das Pooling der THG-Quoten von Firmenwagen können Dienstleister wie EMOVY für ihre Kunden zudem deutlich attraktivere Preise aushandeln und damit jährlich für hohe Erlöse sorgen. Gerade vor dem Hintergrund der verringerten Förderprämien für Elektroautos stellt dies einen nicht zu vernachlässigenden Nebenverdienst dar: So kann der THG-Quotenhandel einen wichtigen Beitrag dazu leisten, E-Flotten wirtschaftlich zu betreiben und maximale Erlöse für jedes E-Fahrzeug zu erzielen.

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